Fallstricke beim Management-Buyout (MBO) vermeiden
15.08.2012

Fallstricke beim Management-Buyout (MBO) vermeiden

Häufig bietet sich für das Management im Rahmen eines Unternehmenskaufs oder -verkaufs die Chance, selbst Mitunternehmer zu werden. Zwar folgen die unternehmerischen Beteiligungen im Rahmen eines sogenannten Management-Buyouts oder MBO grundsätzlich denselben Regeln, doch ihre Ausgestaltung kann der Höhe nach sehr unterschiedlich sein und auch im Risikoprofil deutlich voneinander abweichen. Ferner bestehen gerade im Vorfeld der Ausgestaltung solcher Regelungen nicht unbeträchtliche Risiken in den Bereichen Steuern, Arbeitsrecht und Haftung. Es ist daher sehr ratsam, dass sich Managementteams im Rahmen eines Management-Buyouts von einem in M&A-Transaktionen mit Finanzinvestoren erfahrenen Berater begleiten lassen, der hilft diese Fallstricke zu vermeiden.

Aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Chancen einer unternehmerischen Beteiligung sollte das Management die sich bietende Chance zum MBO pro-aktiv ergreifen. Dabei ist die Art des Erwerbers des Unternehmens für die Beteiligungsmöglichkeit des Managements von entscheidender Bedeutung. Da ein Finanzinvestor meist ein branchenerfahrenes Managementteam benötigt, wird er versuchen, die operativen Leistungsträger am Unternehmen zu beteiligen, während ein industrieller Erwerber dies tendenziell nur in Ausnahmefällen anbieten wird. Dabei ist die Verhandlungsposition des Managements bei der Ausgestaltung der Beteiligung deutlich höher, wenn es auf einen potenziellen Investor zugeht. Aber hier lauert bereits der erste Fallstrick: Zur Findung des geeigneten Partners müssen zahlreiche Sondierungsgespräche geführt werden. Führt das Managementteam diese selbst, besteht die Gefahr, dass der Eigentümer hiervon Kenntnis erlangt und dies zum Anlass nimmt, sich vom Management zu trennen. Statt einer unternehmerischen Beteiligung tritt die Arbeitslosigkeit ein. Die direkte Ansprache des Eigentümers sollte aus demselben Grund unterbleiben. Ein erfahrener M&A-Berater kann das Risiko des Arbeitsplatzverlustes für das Management in diesem Stadium weitestgehend vermeiden. Zudem kann der M&A-Berater über seine Marktkenntnisse auch für das Management verlässliche Investoren vorschlagen. So sind Fälle bekannt, bei denen sich selbst scheinbar sehr namhafte Investoren ihren vertraglichen Verpflichtungen zur Zahlung von Gewinnbeteiligungen aus der Weiterveräußerung von Unternehmen entziehen wollten und diese Zahlungen gerichtlich eingeklagt werden mussten.

Wurde der Wunschinvestor identifiziert, sollte sich dieser anhand der allgemein verfügbaren Informationen gut über das Zielunternehmen informieren, um sein Interesse gegenüber dem Eigentümer nachhaltig demonstrieren zu können. Das Managementteam kann den Wunschinvestor dabei über das allgemein bekannte Branchenwissen leiten, muss jedoch stets darauf achten, die Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft und den Eigentümern zu wahren. Betriebsgeheimnisse sollten daher in diesem Stadium nicht offengelegt werden.

Besondere Anforderungen werden an das Management gestellt, wenn der Eigentümer zur Aufnahme weiterer Gespräche und der Offenlegung vertiefender Finanzkennzahlen bereit ist. Dabei wird die Zukunftsplanung des Unternehmens maßgeblich vom Management erstellt. Eine zu ambitionierte Planung kann über einen zu hohen Kaufpreis zu einem Wertverlust der künftigen Beteiligung des Managements führen, eine zu niedrige Planung kann andererseits die geplante Transaktion oder sogar den Arbeitsplatz gefährden. Hier kann dem Management nur angeraten werden, eine realistische, von beiden Seiten als nachvollziehbar einzustufende, Planung zu entwickeln.

Bei der Gestaltung der unternehmerischen Beteiligung selbst sollte das Management darauf achten, dass es möglichst direkt am Eigenkapital beteiligt ist und nicht nur virtuell. Der zu leistende Eigenanteil für die unternehmerische Beteiligung hängt dabei stark vom individuellen Vermögen des Managements ab und bedarf einer individuellen Betrachtung.

Da ein Finanzinvestor im Regelfall eine Beteiligungsdauer von drei bis sechs Jahren anstrebt und das Management das Weiterbeschäftigungsrisiko beim nachfolgenden Eigentümer trägt, benötigt das Management eine Erlösbeteiligung im hoffentlich erfolgreichen Weiterveräußerungsfall, die ihm eine gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit ermöglicht. Diese speist sich aus mehreren Faktoren: Das Management profitiert davon, dass ein Finanzinvestor den Unternehmenserwerb teilweise fremdfinanziert (sogenannter Leverage-Effekt). Zudem erhält das Management das Eigenkapital „günstiger“ (sogenanntes Sweet Equity). So muss sich das Management häufig nur in geringerem Umfang an Gesellschafterdarlehen beteiligen, kann sich zu einem Vorzugspreis am Stammkapital beteiligen oder erhält einen Kredit vom Finanzinvestor für die Finanzierung der Beteiligung. Alle diese Maßnahmen führen bei einer erfolgreichen Unternehmensentwicklung zu einer weit überproportionalen Gewinnbeteiligung des Managements, aber auch zu einer besonders hohen Risikoposition. Alle zum Erwerb des Unternehmens eingesetzten Finanzmittel, mit Ausnahme des Stammkapitals werden bevorrechtigt bedient.

Zudem ist aus steuerlicher Sicht darauf zu achten, dass die geringere Beteiligung am Gesellschafterdarlehen im Rahmen des aus Sicht der Finanzbehörden üblichen Umfangs bleiben, an das Management gewährte Darlehen marktüblich verzinst sind und der vergünstigte Bezug von Stammkapitalanteilen mit geringeren Gesellschafterrechten einhergeht. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass das Management zuzüglich zum zu leistenden finanziellen Eigenbeitrag auch noch einen geldwerten Vorteil versteuern muss. Um dies zu vermeiden, kann ein Teil des wirtschaftlichen Erfolgs des Managements auch über Tantiemeregelungen oder über eine Überrenditebeteiligung beim späteren Unternehmensverkauf (Exit) in Form einer Bonuszahlung abgegolten werden.

Zur Abmilderung des Risikos des Totalverlustes des Kapitaleinsatzes und des Arbeitsplatzes im Rahmen des MBO`s, sollte das Management mit dem Finanzinvestor Regelungen zu einem Rückkauf der Anteile im Fall des Ausscheidens eines Managers in Form sogenannter Good-Leaver bzw. Bad-Leaver–Regelungen getroffen werden.

Trotz der zahlreichen Risiken und Fallstricke, die mit einem MBO verbunden sind, ist eine unternehmerische Beteiligung im Rahmen eines Management-Buyouts für das Management eine einmalige Chance, deren Ergreifung es intensiv prüfen sollte.

Die Experten der Deutschen Mittelstandsfinanz stehen Managern, die vor dieser Entscheidung stehen, gerne für ein unverbindliches Gespräch zur Verfügung.