Gastbeitrag
Unternehmenskauf: Zurechnung von Wissen der Geschäftsführer des Zielunternehmers zum Käufer
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich in einem kürzlich ergangenen Urteil zur Wissenszurechnung bei Unternehmenskaufverträgen geäußert1. Wurden Fremdgeschäftsführer der Zielgesellschaft bisher nur dann als Wissensvertreter des Unternehmenskäufers angesehen, wenn sie von diesem übernommen wurden und bereits bei Abschluss des Kaufvertrags als Verhandlungsgehilfen des Käufers auftraten, entschied das OLG Düsseldorf in dem hier zu Grunde liegenden Urteil, dass eine Zurechnung (analog) § 166 BGB auch dann bereits in Frage kommen kann, wenn die Transaktion wirtschaftlich betrachtet eine gewisse Nähe zu einem Management-Buy-Out aufweist.
Streitgegenständlicher Sachverhalt war ein gewöhnlicher Share Deal, der wesentliche Merkmale eines Management-Buy-Out aufwies. Zwei Zielgesellschaften, eine zu 100% im Besitz der Verkäuferin, die andere zu 51%, wurden an ein Akquisitionsvehikel eines Private Equity Investors verkauft. Im Anschluss an die Transaktion wurden die beiden Geschäftsführer der Zielgesellschaften an der Käuferin beteiligt, unter anderem auch teilweise gegen Verkauf von weiteren mittelbaren Anteilen an der bisher nur zu 51% erworbenen Zielgesellschaft. Darüber hinaus wurde einer der beiden als neuer Geschäftsführer der Käuferin bestellt.
Die Geschäftsführer der Zielgesellschaften hatten allerdings zuvor die bilanzielle Situation der Zielgesellschaften vorsätzlich falsch dargestellt, um so eine bilanzielle Überschuldung zu verschleiern. Sechs Monate nach Abschluss der Transaktion musste deshalb über beide Zielgesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet werden.
Die Klägerin/Käuferin verlangte daraufhin im ordentlichen Rechtsweg die Rückabwicklung des Unternehmenskaufvertrags und machte außerdem Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung vorvertraglicher Informations- und Aufklärungspflichten geltend. Das OLG Düsseldorf gab der Klägerin/Käuferin in zweiter Instanz dem Grunde nach weitestgehend Recht, nachdem in erster Instanz die Klage vom Landgericht Düsseldorf noch vollumfänglich abgewiesen worden war.
Zu der grundlegenden Frage der möglichen Zurechnung des Wissens der Geschäftsführer der Zielgesellschaften zu der Käuferin führte das OLG Düsseldorf allerdings aus, dass zwar im vorliegenden Fall der Käuferin das Wissen der beiden Geschäftsführer der Zielgesellschaft zuzurechnen sei und somit ein Ausschluss sämtlicher Mängelrechte auf Grund positiver Kenntnis möglich wäre. Im vorliegenden Fall scheiterte eine solche konkrete Zurechnung des Wissens der Geschäftsführer jedoch daran, dass vertraglich grundsätzlich eine Wissenszurechnung nur für bestimmte, selbstständige Garantieversprechen vereinbart war, was nach Ansicht des Gerichts im Umkehrschluss einen vertraglichen Zurechnungsausschluss für alle darüber anderweitigen Ansprüche entspreche.
Das OLG Düsseldorf begründet die grundsätzlich mögliche Wissenszurechnung sowohl auf einer analogen Anwendung des § 166 BGB, wonach die Kenntnis des Vertreters dem Vertretenen zugerechnet wird, im Hinblick auf eine vorzeitig übergegangene Loyalität sowie der Veranlassung der Vertragsverhandlungen. Nach der Veröffentlichung der Verkaufsabsichten der Verkäuferin hatten die Geschäftsführer der Zielgesellschaften zunächst versucht, die Zielgesellschaften selbst zu übernehmen, waren allerdings an der Finanzierung gescheitert. Als Folge dieses Scheiterns hatten die Geschäftsführer dann bereits frühzeitig und ohne Einbeziehung der Verkäuferin den Kontakt zu der späteren Käuferin hergestellt. Im Falle des neuen, nach Vollzug bestellten Geschäftsführers der Käuferin wendete des Gericht § 166 BGB direkt an.
Im Anschluss an den Vollzug des Unternehmenskaufvertrags wurde noch am selben Tag einer der beiden Geschäftsführer der Zielgesellschaften zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt, was nach freier Beweiswürdigung durch das Gericht bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststand und den beteiligten Personen bekannt war. Es sei daher treuwidrig sich darauf zu berufen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch keine tatsächliche Bestellung als neuer Geschäftsführer der Käuferin vorlag. Diese (zeitliche) Entscheidung liege allein im Gestaltungsspielraum der betreffenden Parteien.
Darüber hinaus hatten die beiden Geschäftsführer der Gesellschaft teilweise selbst auch Beteiligungen an den indirekten Gesellschaftern der Zielgesellschaft vor Vollzug des Unternehmenskaufvertrages bereits aufschiebend bedingt auf dessen Vollzug an die Käuferin verkauft und abgetreten. Als Gegenleistung wurde hierfür eine Beteiligung an der Käuferin vereinbart.
Diese besonderen Umstände und die sachliche und wirtschaftliche Nähe zu einer MBO-Transaktion begründen nach Ansicht des OLG Düsseldorf die Annahme einer Wissenszurechnung zur Käuferseite gem. § 166 BGB bzw. analog § 166 BGB. Die Geschäftsführer der Zielgesellschaft waren aufgrund dieser Umstände bereits dem Lager der Käuferin zuzurechnen. Lediglich der Umkehrschluss aus der bestehenden vertraglichen Regelung verhindere einen Ausschluss der Haftung auf Grund positiven Wissens.
Das Urteil ist mehr als erstaunlich und verwischt klare Grenzen der faktischen und rechtlichen Positionen zwischen Verkäufer- und Käuferlager. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde vom OLG Düsseldorf mangels grundsätzlicher Bedeutung der Entscheidung nicht zugelassen. Die unterlegene Beklagte hat hiergegen bereits Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt2. Aufgrund der durch dieses Urteil verursachten weitreichenden rechtlichen Unsicherheit insbesondere im Hinblick auf zukünftige MBOs wäre eine höchstrichterliche Klärung zu begrüßen. Sollte die Beschwerde erfolgreich sein und der Bundesgerichtshof sich mit dieser Rechtsfrage befassen, bleibt neben einer Klärung der Zurechnungsproblematik überdies zu hoffen, dass der BGH die Gelegenheit ergreift, sich mit dem von Praxis und Wissenschaft seit Längerem geführten Diskurs über ein Unternehmenskaufrecht zu beschäftigen, wodurch einer weitergehenden Vertragsautonomie zum Durchbruch verholfen würde.
Für die Praxis sind die Folgen aufgrund der teilweise sehr dünnen, unklaren und allgemeinen Begründung des OLG Düsseldorf durchaus zu beachten. Bei Unternehmensverkäufen mit einer sachlichen und wirtschaftlichen Nähe zu einem typischen Management-Buy-Out ist vor allem bei einer (auch nachträglichen) Einbeziehung der Fremdgeschäftsführer der Zielgesellschaft über ein bloßes in der Gesellschaft-Verbleiben hinaus (z.B. Beteiligung an der Käuferin) eine sorgfältige Vertragsgestaltung, insbesondere Ausschluss der Wissenszurechnung, unverzichtbarer denn je.
Auch wenn der hier entschiedene konkrete Fall aufgrund seiner tatsächlichen Besonderheiten nur bedingt einer Verallgemeinerung zugänglich ist, sollte die gesamte Thematik, insbesondere wegen der weitreichenden Folgen im Falle einer stattfindenden Zurechnung, bis zu einer endgültigen höchstrichterlichen Klärung nicht außer Acht gelassen werden. Der drohenden Wissenszurechnung kann und sollte aus Käufersicht durch einen ausdrücklichen und umfänglichen vertraglichen Ausschuss der Zurechnung im Rahmen des Unternehmenskaufvertrages begegnet werden, die sowohl Wissen, als auch Verhalten sämtlicher Geschäftsführer (und ggf. weiterer relevanter Personen) der Zielgesellschaft erfasst.
Autor
Dr. Nikolaus von Jacobs, Rechtsanwalt und Partner bei McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, München
1 OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2016, Az. I-6 U 20/15, DB 2016 Heft 34, S.1987
2 Die entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 138/16 anhängig.