Die „richtige“ Bewertung von Unternehmen
30.05.2012

Die „richtige“ Bewertung von Unternehmen

Viele mittelständische Unternehmer interessiert im Verkaufsfall der „richtige Preis“ für ihr Unternehmen. Was einfach klingt, wird für den Unternehmer schnell zum Verwirrspiel. Fragt er beispielsweise seinen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater wird er schnell ein Gutachten präsentiert bekommen, in dem je nach Vorlieben des Beraters Werte nach dem Stuttgarter Verfahren, einem Discounted Cash Flow Verfahren, nach der Ertragswertmethode oder nach einem Vergleichswert Verfahren ermittelt werden. Schnell ist der Unternehmer durch die vielen Werte verwirrt. Fragt der Unternehmer dann auch noch einen in der Unternehmensbewertung unerfahrenen Berater, erhält er auch vielleicht die Antwort, dass die Höhe des gebuchten Eigenkapitals ein zutreffender Wert für das Unternehmen sei. Hier gilt leider, dass dies vollständig am Ziel vorbeischießt. Im Rahmen von Unternehmensbewertungen gilt doch mehr als grundsätzlich: „Für das gewesene zahlt der Kaufmann nichts.“ Ein schneller Blick ins Internet bringt oft auch nicht mehr Klarheit. Am verständlichsten sind dann die Bewertungen nach einem sogenannten EBIT, EBITDA oder Umsatz Multiple Verfahren. Man multipliziert dann mit dem angegebenen Wert für seine Branche das jeweilige EBIT bzw. EBITDA seines Unternehmens und freut sich, dass man doch eigentlich einfach seinen Unternehmenswert ermitteln kann. Aber leider ist dies dann doch zu kurz gegriffen. So wird doch eigentlich nur das betriebsnotwendige Vermögen verkauft und es soll eigentlich eine nachhaltige normalisierte Ertragskraft ermittelt werden. Was sich hierunter verbirgt stellt den Unternehmer wieder vor eine Tür mit sieben Siegeln. Was kann z.B. alles normalisiert werden. Sind Anpassungen an dem eigenen Unternehmergehalt gerechtfertigt, was ist denn eigentlich der übliche Dienstwagen, wie werden steuerliche Optimierungen, die zu stillen Reserven geführt haben, richtig berücksichtigt etc…?

Hat man sich dann endlich für alle Variablen den „richtigen Unternehmenswert“ überlegt, dann folgt die zweite Aufgabe. Man muss nun die Finanzschulden ermitteln, die von dem Unternehmenswert abgezogen werden sollen. Denn bei dem Verkauf wird natürlich der Käufer nicht die Schulden und stillen Lasten bezahlen wollen. Nun muss man mit dem spitzen Stift akribisch seine Bilanzen durchforsten und ermitteln, was zinstragende Verbindlichkeiten sind. Existieren eigentlich noch Gesellschafterdarlehen, wie hoch sind die Pensionsverbindlichkeiten und wird ein Käufer zusätzlich eine eventuell vorhandene Deckungslücke abziehen, wie hoch ist das Factoring und wie geht der Erwerber damit um etc….?

Nachdem dann alles berücksichtigt und abgezogen wurde, ergibt sich der dann oft ernüchternde Wert des Eigenkapitals. Damit ist aber leider noch nicht das Ende der Fahnenstange erreicht, denn nun kommt die knifflige Aufgabe der Besteuerung. Denn von diesem Nettoerlös möchte der Staat natürlich auch so viel als möglich abhaben. Also muss man sich dann wieder mit seinem Steuerberater unterhalten…

Aufgrund der Komplexität dieser Fragen und der oft einseitigen Sichtweise von spezialisierten Beratern, die entweder perfekt den Unternehmenswert oder perfekt die Steuerlast errechnen, geben sich häufig Friktionen zu dem Nachteil des Verkäufers. Häufig wird gar nicht gesehen, dass allein schon die Überlegungen zu der Definition des zu verkaufenden betriebsnotwendigen Vermögens zugleich durch den Bewerter als auch den steuerlichen Berater erfolgen müssten, um optimale Ergebnisse zu erzielen.

Doch selbst wenn dies dann erfolgt, wissen die Spezialisten dann häufig wieder nicht was in einem Unternehmensverkauf üblich ist und was als Abzugsposten oder Gestaltungen von einem Käufer noch akzeptiert wird.

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