Beratungskosten beim Unternehmenskauf – steuerlich abzugsfähig?
Bei Transaktionen werden regelmäßig Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und M&A-Berater eingesetzt. Im Rahmen der Vorbereitung des Kaufs fallen i.d.R. Honorare für die Vermittlung des Unternehmens, die Prüfung des Zielunternehmens im Rahmen einer Due Diligence, die Unternehmensbewertung und die Verhandlungsführung und Vertragserstellung an. Die Kosten sind meist erheblich. Der Erfolg der Akquisition ist dabei keineswegs sicher. Oft ergeben sich in den Detailverhandlungen doch noch unüberbrückbare Differenzen zwischen Unternehmenskäufer und Unternehmensverkäufer oder die kurzfristige wirtschaftliche Entwicklung lässt den Käufer die Vertragsverhandlungen abbrechen. Fraglich ist, wie mit den aufgewendeten Beraterhonoraren in bilanzrechtlicher und steuerlicher Sicht zu verfahren ist.
Unternehmen und Beteiligungen werden in aller Regel aus steuerlichen Gründen nicht persönlich, sondern mittels Zwischenschaltung einer Spezialgesellschaft / Kaufgesellschaft erworben. Ausschüttungen der erworbenen Zielgesellschaft an diese Erwerbergesellschaft sind dann mit Verweis auf § 8b Abs.2 KStG bis auf wenige Prozent steuerfrei. Der Gesetzgeber wollte damit nach Aufgabe des Anrechnungsverfahrens der Körperschaftssteuer verhindern, dass bei Ausschüttungen im Konzernverbund auf jeder Stufe der Konzernunternehmen Steuer anfällt, mit dem Ergebnis dass beim Anteilseigner als natürlicher Person am Ende „nichts mehr ankommt“. Ebenfalls Großteils von der Steuer freigestellt sind die Gewinne aus der Veräußerung eines Unternehmens oder einer Beteiligung, wenn der Verkäufer nicht eine natürliche Person, sondern eine Kapitalgesellschaft in der Regel eine GmbH ist. Virtual offices Damit entsteht aus Sicht der Finanzbehörden das Problem im Zusammenhang mit vergeblichen Beratungskosten im Zusammenhang mit einem Unternehmenskauf.
In der Literatur wird hier teilweise die Meinung vertreten, dass sich die vergeblichen Beratungshonorare im Zusammenhang mit einem Unternehmenskauf ebenso wenig steuerlich auswirken dürfen, wie dies aufgrund § 8b Abs.2 KStG bei Veräußerungsgewinnen oder Ausschüttungen der Fall ist. Denn die Beratungskosten wären bei einer erfolgreichen Akquisition Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung und damit zu aktivieren. Auch bei einem späteren Unternehmensverkauf würden sie sich nicht auswirken, da der aufgrund der Anschaffungsnebenkosten geringere Veräußerungsgewinn ohnehin nahezu steuerfrei bleibt. Das FG Baden-Württemberg hatte hinsichtlich der Due Diligence-Kosten bei einer fehlgeschlagenen Unternehmensakquise entgegen dieser Meinung am 24.10.2011 entschieden, dass Voraussetzung für die Anwendung des § 8b Abs.2 KStG das wirtschaftliche Eigentum an einer Unternehmung bzw. einer Unternehmensbeteiligung ist. Da der Unternehmenskauf aber gescheitert ist, liegt diese Voraussetzung nicht vor, womit die Due Diligence Kosten steuerliche voll abzugsfähig sind.
Der BFH hat mit Urteil vom 9.1.2013 entschieden und bestätigt, dass vergeblicher Due Diligence Aufwand nicht vom Abzug ausgeschlossen ist. Nur diese Interpretation der gesetzlichen Regelungen, deckt sich laut BFH mit dem Sinn und Zweck des Abzugsausschlusses, für die Abzugsseite eine Korrespondenz zur Steuerbefreiung der Veräußerungsgewinne herzustellen. Da Steuerbefreiungen hinsichtlich der nicht erworbenen Beteiligung nicht wirken können, ist auch für das Abzugsverbot kein Raum.
Das Urteil des BFH schafft somit für Kaufinteressenten Sicherheit und trägt zur Sicherung des Unternehmertums bei.