Was ist besser – Anteilsverkauf oder Verkauf des Betriebs?
Sobald der Unternehmensverkauf konkret wird begegnen dem Verkäufer schnell Begriffe wie Share Deal oder Asset Deal. Diese Begriffe werden bei den Verhandlungen beim Unternehmensverkauf, in Vertragstexten und in der Literatur zum Thema Unternehmensverkauf wie selbstverständlich verwendet.
Dabei wird als Share Deal der Verkauf von Anteilen verstanden, etwa einer GmbH-Beteiligung oder einer Beteiligung an einer KG oder OHG. Der Verkäufer ist der Gesellschafter als Inhaber der Anteile. Mit dem Verkauf der Anteile, die Rechte an der rechtlichen Hülle des Unternehmens gewähren, geht der Betrieb automatisch mit an den Erwerber über.
Der Asset Deal ist dagegen etwas weniger umfangreich. Hier wird nichts anderes als der reine Geschäftsbetrieb veräußert, d.h. verkauft wird das Vermögen des Unternehmens bzw. der Betrieb, z.B. Maschinen, Vorräte oder Forderungen. Weiter werden aber in der Regel auch die Verbindlichkeiten insbesondere diejenige aus Lieferungen und Leistungen übertragen. Hier ist Verkäufer der Geschäftsführer des Unternehmens, regelmäßig mit der erforderlichen Genehmigung der Gesellschafter. Dies ist von Bedeutung, soweit Gesellschafter und Geschäftsführer nicht personenidentisch sind.
Die folgenden Erörterungen gehen davon aus, dass eine Unternehmerfamilie der Eigentümer des Unternehmens ist. Die Familie lässt aber aufgrund einer mangelnden Nachfolge aus der Familie die Geschäfte von einem angestellten „fremden“ Geschäftsführer führen. In Deutschland sind aber wie immer einige Besonderheiten auch bei prinzipiell einfachen Sachverhalten zu beachten.
Einzelunternehmen können nur als Asset Deal verkauft werden, d.h. der Kaufmann verkauft das Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens, da das Einzelunternehmen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Dies gilt im Zivilrecht wie im Steuerrecht.
Kapitalgesellschaften können entweder über die Abtretung der Anteile, also den Share Deal verkauft werden oder indem die GmbH ihr Betriebsvermögen verkauft, also einen der Asset Deal durchführt. Auch hier besteht kein Unterschied zwischen Zivilrecht und Steuerrecht, was die Einordnung in Share Deal oder Asset Deal betrifft.
Besonderheiten ergeben sich bei der Personengesellschaft. Werden hier zivilrechtlich die Anteile an der KG oder OHG abgetreten bzw. verkauft, dann wird dies steuerrechtlich wie ein Asset Deal behandelt. Das Steuerrecht fingiert somit für den Käufer der Anteile den gegebenenfalls anteiligen Kauf des Betriebsvermögens der Personengesellschaft. Dies hat für den Unternehmenskäufer steuerliche Vorteile, da Betriebsvermögen bzw. web service security . die einzelnen Vermögensgegenstände nach einer neuen Bewertung abgeschrieben werden können. Anteile an einer Gesellschaft, als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, können dagegen steuerlich beachtlich nicht abgeschrieben werden.
Für den Unternehmensverkäufer ist der Verkauf einer Personengesellschaft unter Umständen vorteilhaft, da er die Steuervorteile des Unternehmenskäufers im Rahmen der Kaufpreisverhandlung als werterhöhendes Argument zur Sprache bringen kann. Auf der anderen Seite kann sich die Einkommensteuerbelastung, bei Unternehmensverkäufern die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auf nur etwas mehr als die Hälfte des normalen Einkommensteuersatzes reduzieren. Die Schlussfolgerung, dass die Verkäufer von Kapitalgesell-schaften einen Asset Deal wählen sollten ist daher nicht allgemein gültig, da der Asset Deal für den Verkäufer bei einer Kapitalgesell-schaft grundsätzlich nachteilig ist. Dies liegt daran, dass der Verkauf des Betriebs nicht anders behandelt wird wie ein sonstiger Umsatz. D.h. auf den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Betriebs fallen ganz regulär Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer an. Schüttet sich der Verkäufer dann den Gewinn nach Steuern aus, um die leere Hülle der Kapitalgesellschaft anschließend zu liquidieren, dann zahlt er auf die Ausschüttung die übliche Abgeltungsteuer von 25% plus Solidaritätszuschlag. Die gesamte Steuer-belastung ist damit erheblich höher, als wenn der Verkäufer die Anteile an seiner GmbH oder AG verkaufen würde. Denn für diesen Fall fallen nur die Einkommensteuer im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens mit einer Steuerbelastung von derzeit rund 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag an.
Aber auch hier gilt es den Einzelfall zu beachten. Für Unternehmensverkäufer einer GmbH oder AG kann auch der Asset Deal sinnvoll sein, wenn
- Im Unternehmen noch ausreichend steuerliche Verlustvorträge vorhanden sind, die auf diese Weise genutzt werden können.
- Wenn der Kaufpreis aufgrund einer niedrigen Rendite im Unternehmen in einer Höhe zu erwarten ist, die mehr oder weniger nur das bilanzielle Eigenkapital vergütet.
Im ersten Fall wird der Gewinn durch den Verlustvortrag mehr oder weniger kompensiert. Im zweiten Fall entsteht kein Gewinn, da letztlich das Unternehmen zum Buchwert verkauft wird. Nichts anderes ist der Verkauf zum Wert des ausgewiesenen Eigenkapitals.
Die Mitarbeiter gehen bei einem Share Deal wie das Unternehmensvermögen auf den Käufer über. Aber auch bei einem Asset Deal wirkt der Automatismus des Betriebsübergangs, der in § 613a BGB geregelt ist. Für den Fall einer Betriebsveräußerung gehen somit die Arbeitsverhältnisse automatisch über. Diese Regelung ist vertraglich nicht abdingbar. Dies wird in der Regel aber vom Käufer auch gewollt sein. Auf die Feinheiten der Übernehmerhaftung nach dem Handelsgesetzbuch soll hier nicht eingegangen werden.
Umsatzsteuerlich gilt eine Betriebsveräußerung, dort Geschäftsveräußerung genannt, als nicht steuerbarer Umsatz, womit keine umsatzsteuerlichen Folgen zu berücksichtigen sind. Der Verkauf von Anteilen ist umsatzsteuerfrei.
Aufgrund der bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten und den daraus resultierenden Auswirkungen auf den Kaufpreis und Nettomittelzufluss bei dem Verkäufer sollte bei einem Unternehmensverkauf die Entscheidung zwischen Share und Asset Deal frühzeitig adressiert werden.
Die Experten der Deutschen Mittelstandsfinanz GmbH stehen gerne für ein erstes unverbindliches Beratungsgespräch zur Verfügung.